Hinweise zur Antragstellung für Zuwendungen des Landes Brandenburg zur Unterstützung ehrenamtlicher Willkommensinitiativen
Bei der Integrationsbeauftragten des Landes Brandenburg können Zuwendungen an lokale Initiativen zum Aufbau einer Willkommenskultur beantragt werden.
Gefördert werden Projekte und Einzelmaßnahmen freier gemeinnütziger Träger, kommunaler Träger und juristischer Personen des privaten Rechts, um ehrenamtliche, lokal wirksame Willkommensinitiativen zu unterstützen.
Wie erfolgt die Antragstellung?
Zur Antragstellung ist ein Antragsformular erforderlich. Das Antragsformular ist abrufbar auf der Internetseite der Integrationsbeauftragten: www.integrationsbeauftragte.brandenburg.de / Förderprogramme (siehe Download unten)
Das ausgefüllte Antragsformular senden Sie bitte unterschrieben, im Original, mit allen erforderlichen Anlagen an das
Landesamt für Soziales und Versorgung (LASV)
Dezernat 53
Lipezker Straße 45
03048 Cottbus
Das Verfahren kann beschleunigt werden, wenn Sie eine Kopie des Antrages per mail an die Integrationsbeauftragte: integrationsbeauftragte@msgiv.brandenburg.de
senden.
Die Antragsbearbeitung erfolgt in der Reihenfolge des Eingangs.
Wieviel Geld kann beantragt werden?
Je zu fördernder Initiative / Antragsteller können bis zu 2.200 Euro je Jahr beantragt werden. Für den Fall, dass bei Ihnen höhere Ausgaben entstehen, wenden Sie sich bitte direkt an den o.g. Ansprechpartner.
Der Mindestbetrag je Förderung / Einzelantrag beträgt 300 Euro.
In welchem Zeitraum können das beantragte Vorhaben durchgeführt und die Mittel verwendet werden?
Beantragt werden können nur Vorhaben, die noch nicht begonnen wurden.
Ausgaben, die vor dem Datum der Bewilligung liegen, sind nicht förderfähig. Wenn die Maßnahme bald durchgeführt wird, können Sie formlos zusammen mit dem Antrag den sog. „vorzeitigen Maßnahmebeginn“ beantragen. Anträge können für einen Verwendungszeitraum bis längstens zum 31.12.2024 gestellt werden.
Wer kann gefördert werden?
Gefördert werden gemeinnützige freie Träger und sonstige juristische Personen des privaten Rechts sowie kommunale Träger. Zuwendungsempfänger können auch ehrenamtliche Initiativen sein, die nicht als gemeinnützig anerkannt sind, wenn
- sie einen Bezug zu einer Willkommensinitiative nachweisen und
- eine Person dieser Initiative als Privatperson für die ordnungsgemäße Geschäftsführung haftet.
Welche Vorhaben können gefördert werden?
Die zu fördernden Maßnahmen sollen auf der lokalen Ebene die Umsetzung einer Willkommenskultur verstärken.
Im Einzelnen können zum Beispiel Maßnahmen mit den folgenden Zielen gefördert werden:
- Initiierung oder Aufbau einer lokalen Willkommensstruktur für Flüchtlinge
- Willkommensaktivitäten und Freizeitangebote
- Hilfe für Flüchtlinge beim Ankommen in einer Kommune, Erstorientierung
- Willkommensveranstaltungen
- Patenschaften, Behördenbegleitung
- Organisation von niedrigschwelligen Beratungs- und Betreuungsangeboten
- niedrigschwellige Angebote für Deutschunterricht, Nachhilfe und Hausaufgabenhilfe
Was kann gefördert werden?
Förderfähig sind Sachausgaben zum Beispiel für:
- Mietkosten für extern anzumietende Räume
- Telefon- und Internetkosten
- Portokosten
- Reisekosten gemäß der Vorschriften des Bundesreisekostengesetzes (BRKG)
- Büromaterial, Geschäftsbedarf
- Material für Veranstaltungen
- Veranstaltungsausgaben (z. B. Material, Miete für externe Veranstaltungsräume oder Technik, aber keine Bewirtungskosten)
- Honorare für Externe (unter Angabe von Stundensatz und Stundenzahl)
- Ausgaben für Übersetzungen und Dolmetscherleistungen
- Fachliteratur
- Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen
- Ausgaben für Öffentlichkeitsarbeit
- Wartungs- und Instandhaltungsausgaben, Reparaturen
- Anschaffungskosten für Geräte und Material bis zu einem Wert von je 250 Euro,
pro Antrag in der Regel bis maximal 500 Euro gesamt.
Nicht förderfähig sind:
- Mietkosten für Räume, über die der Antragsteller selbst verfügt
- Aufwandsentschädigungen für die eigene ehrenamtliche Tätigkeit des Antragstellers
- Beiträge für freiwillige Versicherungen
- Ausgaben für Verpflegung, Beköstigungen, Lebensmittel, Getränke
- Verwaltungspauschalen
- sonstige Pauschalen
- Vorhaben, für die bereits eine andere Förderung aus Landesmitteln erfolgt oder vorgesehen ist
Wie wird abgerechnet?
Die Abrechnung erfolgt nach Vorgaben des Landesamtes für Soziales und Versorgung, die im Zuwendungsbescheid mitgeteilt werden. Erforderlich ist auch eine Tabelle der getätigten Ausgaben, aus der die Art der Ausgabe, der Betrag und das Datum ersichtlich sind. Die Originalbelege bleiben bei Ihnen – bitte für Prüfungen aufbewahren. Der Zuwendungsempfänger muss die Ausgaben selbst tätigen, er darf die Mittel nicht an Dritte weiterreichen.
Ansprechpartnerin:
Frau Fensch
Telefon: 0331 866-5018
integrationsbeauftragte@msgiv.brandenburg.de
Bei der Integrationsbeauftragten des Landes Brandenburg können Zuwendungen an lokale Initiativen zum Aufbau einer Willkommenskultur beantragt werden.
Gefördert werden Projekte und Einzelmaßnahmen freier gemeinnütziger Träger, kommunaler Träger und juristischer Personen des privaten Rechts, um ehrenamtliche, lokal wirksame Willkommensinitiativen zu unterstützen.
Wie erfolgt die Antragstellung?
Zur Antragstellung ist ein Antragsformular erforderlich. Das Antragsformular ist abrufbar auf der Internetseite der Integrationsbeauftragten: www.integrationsbeauftragte.brandenburg.de / Förderprogramme (siehe Download unten)
Das ausgefüllte Antragsformular senden Sie bitte unterschrieben, im Original, mit allen erforderlichen Anlagen an das
Landesamt für Soziales und Versorgung (LASV)
Dezernat 53
Lipezker Straße 45
03048 Cottbus
Das Verfahren kann beschleunigt werden, wenn Sie eine Kopie des Antrages per mail an die Integrationsbeauftragte: integrationsbeauftragte@msgiv.brandenburg.de
senden.
Die Antragsbearbeitung erfolgt in der Reihenfolge des Eingangs.
Wieviel Geld kann beantragt werden?
Je zu fördernder Initiative / Antragsteller können bis zu 2.200 Euro je Jahr beantragt werden. Für den Fall, dass bei Ihnen höhere Ausgaben entstehen, wenden Sie sich bitte direkt an den o.g. Ansprechpartner.
Der Mindestbetrag je Förderung / Einzelantrag beträgt 300 Euro.
In welchem Zeitraum können das beantragte Vorhaben durchgeführt und die Mittel verwendet werden?
Beantragt werden können nur Vorhaben, die noch nicht begonnen wurden.
Ausgaben, die vor dem Datum der Bewilligung liegen, sind nicht förderfähig. Wenn die Maßnahme bald durchgeführt wird, können Sie formlos zusammen mit dem Antrag den sog. „vorzeitigen Maßnahmebeginn“ beantragen. Anträge können für einen Verwendungszeitraum bis längstens zum 31.12.2024 gestellt werden.
Wer kann gefördert werden?
Gefördert werden gemeinnützige freie Träger und sonstige juristische Personen des privaten Rechts sowie kommunale Träger. Zuwendungsempfänger können auch ehrenamtliche Initiativen sein, die nicht als gemeinnützig anerkannt sind, wenn
- sie einen Bezug zu einer Willkommensinitiative nachweisen und
- eine Person dieser Initiative als Privatperson für die ordnungsgemäße Geschäftsführung haftet.
Welche Vorhaben können gefördert werden?
Die zu fördernden Maßnahmen sollen auf der lokalen Ebene die Umsetzung einer Willkommenskultur verstärken.
Im Einzelnen können zum Beispiel Maßnahmen mit den folgenden Zielen gefördert werden:
- Initiierung oder Aufbau einer lokalen Willkommensstruktur für Flüchtlinge
- Willkommensaktivitäten und Freizeitangebote
- Hilfe für Flüchtlinge beim Ankommen in einer Kommune, Erstorientierung
- Willkommensveranstaltungen
- Patenschaften, Behördenbegleitung
- Organisation von niedrigschwelligen Beratungs- und Betreuungsangeboten
- niedrigschwellige Angebote für Deutschunterricht, Nachhilfe und Hausaufgabenhilfe
Was kann gefördert werden?
Förderfähig sind Sachausgaben zum Beispiel für:
- Mietkosten für extern anzumietende Räume
- Telefon- und Internetkosten
- Portokosten
- Reisekosten gemäß der Vorschriften des Bundesreisekostengesetzes (BRKG)
- Büromaterial, Geschäftsbedarf
- Material für Veranstaltungen
- Veranstaltungsausgaben (z. B. Material, Miete für externe Veranstaltungsräume oder Technik, aber keine Bewirtungskosten)
- Honorare für Externe (unter Angabe von Stundensatz und Stundenzahl)
- Ausgaben für Übersetzungen und Dolmetscherleistungen
- Fachliteratur
- Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen
- Ausgaben für Öffentlichkeitsarbeit
- Wartungs- und Instandhaltungsausgaben, Reparaturen
- Anschaffungskosten für Geräte und Material bis zu einem Wert von je 250 Euro,
pro Antrag in der Regel bis maximal 500 Euro gesamt.
Nicht förderfähig sind:
- Mietkosten für Räume, über die der Antragsteller selbst verfügt
- Aufwandsentschädigungen für die eigene ehrenamtliche Tätigkeit des Antragstellers
- Beiträge für freiwillige Versicherungen
- Ausgaben für Verpflegung, Beköstigungen, Lebensmittel, Getränke
- Verwaltungspauschalen
- sonstige Pauschalen
- Vorhaben, für die bereits eine andere Förderung aus Landesmitteln erfolgt oder vorgesehen ist
Wie wird abgerechnet?
Die Abrechnung erfolgt nach Vorgaben des Landesamtes für Soziales und Versorgung, die im Zuwendungsbescheid mitgeteilt werden. Erforderlich ist auch eine Tabelle der getätigten Ausgaben, aus der die Art der Ausgabe, der Betrag und das Datum ersichtlich sind. Die Originalbelege bleiben bei Ihnen – bitte für Prüfungen aufbewahren. Der Zuwendungsempfänger muss die Ausgaben selbst tätigen, er darf die Mittel nicht an Dritte weiterreichen.
Ansprechpartnerin:
Frau Fensch
Telefon: 0331 866-5018
integrationsbeauftragte@msgiv.brandenburg.de